§ 4 Gesetz
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 346
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Nach Gewicht
- BFH, 23.10.2019 – XI R 43/18(Verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung des § 43 Abs. 18 KAGG?)Zitiert von 8
- FG Saarland, 04.08.2014 – 1 K 1481/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.12.2011 – 14 B 1344/11Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 22.02.2018 – 3 K 3018/15Zitiert von 1
- BVerfG, 24.07.1979 – 2 BvK 1/78Bestimmung der Mitglieder eines Amtsausschusses bei den im Lande Schleswig-Holstein gebildeten ÄmternZitiert von 22
- BFH, 17.12.2015 – V R 45/14Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines SparkassenverbandesZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- BFH, 11.06.2026 – IV R 36/23(Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst)
- FG Münster, 17.02.2026 – 13 K 905/24 K
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gesetz ist jede Rechtsnorm.